Rettungskräfte im Einsatz

Rettungsdienst – Rettungswesen und Rettungsdienst in Bayern

Rechtsgrundlagen und Aufbauorganisation

Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben – organisiert in sog. Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung – die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächendeckend sicherzustellen. Grundlage hierfür ist das Bayerische Rettungsdienstgesetz.

Das Gebiet des Freistaats Bayern ist dazu in 26 Rettungsdienstbereiche eingeteilt. In jedem dieser Rettungsdienstbereiche werden die Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst zentral von einer ILS koordiniert.

Rettungsdienst in Bayern

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Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayreuth/Kulmbach

Die beiden Landkreise Bayreuth, Kulmbach sowie die kreisfreie Stadt Bayreuth bilden gemäß Art. 4 Abs. 3  des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) den “Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayreuth/Kulmbach” (ZRF).

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind neben der Stadt Bayreuthdie beiden Landkreise Bayreuth und Kulmbach. Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der drei Mitglieder, welches den sogenannten Rettungsdienstbereich Bayreuth darstellt.

Wappen Bayreuth - Wappen Landkreis Bayreuth - Wappen Kulmbach

Organe des Zweckverbandes

sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende

Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und sechs weiteren Verbandsräten. Die Stadt Bayreuth sowie der Landkreis Kulmbach entsenden je zwei, der Landkreis Bayreuth aufgrund seiner höheren Einwohnerzahl drei Verbandsräte. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.

Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für die Entscheidung über
die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes gemäß Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BayRDG, den Betreiber und den Standort der Integrierten Leitstelle (Art. 4 ILSG), die Wahl des Verbandsvorsitzenden.

Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Gegenstände

Verbandsvorsitzender

Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt den Vorsitz. Im Übrigen richtet sich ihr Zuständigkeit nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG). Hierfür bedient sich die Verbandsvorsitzende einer Geschäftsstelle.

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden für aus der Mitte der Verbandsversammlung von dieser gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Geschäftsleitung

Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayreuth/Kulmbach wird durch einen Geschäftsleiter verwaltet. Die Geschäftststelle hat ihren Sitz bei der Stadt Bayreuth.

Aufsichtsbehörde

Die Regierung von Oberfranken ist Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für den ZRF Bayreuth/Kulmbach.

Verbandssatzung

für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayreuth/Kulmbach

Aufgaben

Der Zweckverband hat als Hauptaufgabe den Rettungsdienst nach den gesetzlichen Vorgaben durch das BayRDG und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen im Verbandsgebiet sicherzustellen.
Hierzu gehören neben der klassischen Landrettung mit Rettungsdienst und Notarzt auch der Krankentransport, den Verlegungsarztdienst, die Luftrettung, sowie auch die Berg- und Wasserrettung. Der ZRF bedient sich hierzu der etablierten Hilfsorganisationen und Rettungsdienstbetreiber, BRK, MHD, ADAC, Bergwacht, Wasserwacht und DLRG. Hierzu sind die vorgegeben Planungsparameter ständig zu analysieren, um stets den optimalen Schutz für die Bevölkerung zu gewährleisten. Hierzu steht dem Zweckverband seit 2009 ein Team aus erfahrenen Leitenden Notärzten als sogenannte “Ärztliche Leiter Rettungsdienst” zur Seite. Weiterhin hat der ZRF auch eine Katastrophenschutzkomponente, bestellt und entlässt er die Sanitätseinsatzleitungen, bestehend aus Leitenden Notärzten (LNA) und Organisatorischen Leitern (OrgL) der Verbandsmitglieder. Eine weitere maßgebliche Rolle ist dem ZRF auch bei der anstehenden Einführung der Digitalfunks zugedacht.

Zudem ist der Zweckverband auch zuständig für die gemeinsame Alarmierung von Feuerwehr und Rettungsdienst und hierzu verpflichtet für das Verbandsgebiet eine Integrierte Leistelle (ILS) zu betreiben. Mit dieser komplexen und sehr wichtigen Aufgabe wurde der Kreisverband Bayreuth des BRK betraut.

Rettungsdienstdurchführende Organisationen im ILS-Bereich Bayreuth/Kulmbach

Organisierte Erste Hilfe – Helfer vor Ort, First Responder im ILS Bereich Bayreuth/Kulmbach

Örtliche Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe sind Bestandteil der Rettungskette. Ebenso wie der Einsatz des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes oder die Erste-Hilfe-Leistung durch Anwesende zielt ihre Tätigkeit auf die Rettung von Menschenleben ab. Ersthelfergruppen sind in der Regel Angehörige von Feuerwehren oder Hilfsorganisationen. Ziel der örtlichen Initiativen ist die Verkürzung des sogenannten therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des organisierten Rettungsdienstes.

Der ZRF Bayreuth/Kulmbach hat in seiner Verbandsversammlung vom 24.11.09 den Beschluss gefasst, dem Antrag der Leitstelle zu folgen und einer Blindalarmierung der organisierten Ersten Hilfe zur Verbesserung der Rettungsdienst- und Hilfeleistungssituation der Bürgerinnen und Bürger im Leitstellenbereich Bayreuth/Kulmbach zuzustimmen.

Mit Schreiben vom 10.12.09 wurde die Leitstelle Bayreuth/Kulmbach beauftragt, die Beschlusslage ab 1.1.2010 für die Helfer vor Ort in die Praxis umzusetzen.

Organisierte erste Hilfe liegt nur vor, wenn der Träger über einen gewissen Organisationsgrad verfügt und nachhaltig, planmäßig und auf Dauer im Bereich der ersten Hilfe tätig wird. Im Gegensatz zu sonstigen Projekten im Bereich der Ersten Hilfe werden die Ersthelfer durch die Rettungsleitstellen/ Integrierten Leitstellen alarmiert; ihr Einsatz muss deshalb für die Leitstellen planbar und zuverlässig sein.

HVO Weidenberg bei einer Übung

Bildquelle: HVO Weidenberg bei einer Übung

Rechtliche Grundlage der Aufgabenwahrnehmung sind bei den Hilfsorganisationen die jeweiligen Satzungen – Erste Hilfe gehört zu deren satzungsmäßigen Aufgaben – und bei den Feuerwehren das jeweilige Landes- Feuerwehrgesetz – die Ersthelfer- Aktivitäten sind unter die sog. freiwilligen Aufgaben der Feuerwehren zu subsumieren. Bei den Feuerwehren ist daneben auch noch die Zustimmung der nach Kommunalrecht zuständigen Organe der Gemeinden, die Aufgabenträger der Feuerwehren sind, erforderlich.

Die für den organisierten Rettungsdienst geltenden Vorschriften erfassen die örtlichen Einrichtungen organisierter erster Hilfe grundsätzlich nicht, weil diese weder rechtlich noch organisatorisch dem organisierten Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) zuzuordnen sind.

Die örtlichen Einrichtungen organisierter erster Hilfe fallen nicht unter die Sicherstellungsverpflichtung der Aufgabenträger des Rettungsdienstes (Landkreise, kreisfreie Städte, Rettungszweckverbände). Diese sind zum Aufbau derartiger Einrichtungen nicht verpflichtet.

Die Leitstelle Bayreuth/Kulmbach alarmiert die so genannten „Helfer vor Ort“ (kurz: HvO) rund um die Uhr. Die Einsatzstatistik der seit 1998 schrittweise eingerichteten HvO-Systeme im Leitstellenbereich Bayreuth/Kulmbach spiegelt deutlich eine konstant hohe Auslastung wider.

„HvO stellen als Einrichtungen der so genannten organisierten Ersten-Hilfe sicher, dass das therapiefreie Intervall möglichst kurz gehalten wird. Sie leisten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes wertvolle Maßnahmen der erweiterten Ersten-Hilfe ein und sind daher eine aus unserem ländlichen Rettungssystem nicht mehr weg zu denkende Ergänzung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes“, so ILS-Projektleiter Markus Ruckdeschel.

Hierdurch verbessert sich die Hilfeleistungssituation der Bürgerinnen und Bürger nochmals deutlich. Die Alarmierung erfolgte bisher nur zu den vom Zweckverband im Sinne eines planbaren und zuverlässigen Organisationsgrades genehmigten Dienstzeiten, meist an Wochenenden und nachts. Die Träger der elf ehrenamtlichen Helfer vor Ort Standorte im Leitstellenbereich sind die Hilfsorganisationen Malteser Hilfsdienst, Deutsche Lebens- Rettungs-Gesellschaft und das Bayerische Rote Kreuz. „Den ehrenamtlichen Einsatzkräften und ihrem Engagement gilt der besondere Dank der Leitstelle!“, so Ruckdeschel.

Die Aufgaben der Ersthelfer sollten grundsätzlich auf medizinische Hilfeleistungen beschränkt werden:

  • Beurteilung der Vitalfunktionen
  • Behandlung von Vitalfunktionsstörungen
  • sonstige Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Hintergrund:
Als therapiefreies Intervall bezeichnet man in der Medizin den Zeitraum vom Eintreten eines medizinischen Notfallereignisses bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels. Die Hilfeleistung kann hierbei über ausgebildete Ersthelfer oder aber das Rettungsdienstpersonal erfolgen. Die Hilfsfrist für medizinische Notfälle beträgt in Bayern grundsätzlich 12 Minuten, in dünn besiedelten Bereichen 15 Minuten. Sie umfasst die Zeitspanne vom Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges bis zum Eintreffen einer an einer öffentlichen Straße gelegenen Einsatzstelle.

Weitere Links zum Rettungsdienst in Bayern

Internetportal Rettungsdienst in Bayern

Das Rettungsdienst-Portal wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern etabliert.

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst in Bayern

Das ÄLRD –Portal wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände etabliert.